So holen Sie sich die Quellensteuer zurück

Dividenden aus dem Ausland

Katharina Schneider berichtet:  Dividendenzahlungen sind eine Freude für Aktionäre. Dumm nur, wenn ein ausländischer Fiskus mitverdient. Wie Anleger die Steuern zurückbekommen und welche steuerlichen Folgen Fusionen haben können.

Dividendenstarke Aktien sind beliebt und die Ausschüttungen der Unternehmen werden gerne als „die neuen Zinsen“ bezeichnet. Doch zu den verlässlichen Dividendenzahlern gehören nicht nur heimische Unternehmen wie die Allianz und Fresenius, sondern beispielsweise auch Coca-Cola in den USA und Nestlé in der Schweiz. Aktien im Ausland zu kaufen, ist eigentlich kein Problem. Kompliziert wird es aber bei der Besteuerung der Erträge. Wenn Dividenden und Zinsen von einem Land ins andere fließen, halten gleich zwei Staaten die Hand auf. Grundsätzlich gilt zwar: Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss seine Einnahmen auch in Deutschland versteuern. Doch bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften wird eine Quellensteuer in dem Land erhoben, wo der Kapitalertrag anfällt.
So holen Sie sich die Quellensteuer zurueck

Das Erstattungsformular findet sich auf der Website der Schweizer Steuerbehörde und muss gleich drei Mal ausgefüllt werden. „Zur Bestätigung, dass der Antragsteller in Deutschland steuerpflichtig ist, braucht es einen Stempel des deutschen Finanzamts“, erklärt Ashauer-Moll. Mitsamt der Dividendenbescheinigung von seiner Bank sowie einem sogenannten Tax-Voucher schickt der Anleger den Erstattungsantrag dann an den Schweizer Fiskus. „Die Rücküberweisung erfolgt in Schweizer Franken“, so die Steuerexpertin.

Die Erstattungsformulare sind von Land zu Land verschieden, mal müssen drei, mal vier Exemplare ausgefüllt werden und jedes Land hat eigene Fristen, innerhalb derer die Steuer zurückgefordert werden kann. „In der Schweiz müssen Anleger den Erstattungsantrag beispielsweise innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Entstehung der Quellensteuer stellen“, sagt Ashauer-Moll. Eine Übersicht aller Doppelbesteuerungsabkommen und Erstattungsformulare findet sich beim Bundeszentralamt für Steuern.
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