Finanzamt darf Internet-Domain pfänden

Bei Steuerrückstand: Zahlen Bürger ihre Steuern nicht, schickt das Finanzamt Beamte zur Vollstreckung. Dabei dürfen sie auch Internet-Domains beschlagnahmen, entschied das Finanzgericht Münster. Nun könnte eine Pfändungswelle folgen.

Klingeln, Klopfen und Kassieren. Nicht nur Wertgegenstände, auch Webseiten können die Vollstreckungsbeamten des Finanzamts künftig pfänden.

Steuerrückstände einzutreiben, darf ein Finanzamt auch die Ansprüche beschlagnahmen, die aus dem Vertrag über eine Internet-Domain entstehen. Das hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden
Finanzgericht Münster, 7 K 781:14 AO. Geklagt hatte eine Genossenschaft, die Internet-Domains verwaltet und betreibt. Dort war auch ein Online-Shop für Unterhaltungselektronik registriert. In dem Vertrag mit dem Unternehmen hatte sich die Genossenschaft unter anderem dazu verpflichtet, die Domain zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.

Als der Besitzer des Online-Shops mit Steuern in den Rückstand geriet, pfändete das Finanzamt die Domain der Firma und sicherte sich damit die Ansprüche des Unternehmers aus dem Registrierungsvertrag mit der Genossenschaft. Dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen künftig ein erheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei unerheblich, stellte das Gericht fest. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Finanzamt darf Internet-Domain pfaenden

Heinrich Schwarze-Blanke www.w-t-w.org/en/heinz-schwarze-blanke/

Heinrich Schwarze-Blanke
www.w-t-w.org/en/heinz-schwarze-blanke/

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